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BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00 |
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- EuGH, 22.06.1999 - C-342/97
Lloyd Schuhfabrik Meyer
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Allerdings ist auch insoweit grundsätzlich auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TIS-SERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).Es kommt hinzu, daß die bei isolierter Betrachtung noch verhältnismäßig unterschiedlich klingenden Anlaute "r" und "l" der jeweiligen zweiten bzw dritten Sprechsilbe nur vertauscht sind und deshalb die Abweichungen im Hinblick auf eine Klangrotation leichter unbemerkt bleiben können, zumal die Auffassung des Verkehrs eher von einem undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (st Rspr vgl EuGH MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd / Loints).
- EuGH, 29.09.1998 - C-39/97
Canon
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Denn der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht des Verkehrs, insbesondere des hier deutlich im Vordergrund stehenden marktkundigen Fachverkehrs, die Eigenart dieser nicht zu den Arzneimitteln zählenden (medizinischen) Produkte oder sonstige Umstände - wie zB Vertriebswege und -stätten - Veranlassung geben könnten, hierin konkurrierende oder sich ergänzende, unter einer gemeinsamen Produktverantwortlichkeit stehende Waren zu sehen (vgl hierzu EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff 28, 29 - CANON; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN). - BGH, 13.01.2000 - I ZR 223/97
ATTACHÉ/TISSERAND; Verwechslungsgefahr aufgrund des Gesamteindrucks einer Marke
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Allerdings ist auch insoweit grundsätzlich auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TIS-SERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal).
- BGH, 21.01.1999 - I ZB 15/94
Canon II
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Denn der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, daß aus der Sicht des Verkehrs, insbesondere des hier deutlich im Vordergrund stehenden marktkundigen Fachverkehrs, die Eigenart dieser nicht zu den Arzneimitteln zählenden (medizinischen) Produkte oder sonstige Umstände - wie zB Vertriebswege und -stätten - Veranlassung geben könnten, hierin konkurrierende oder sich ergänzende, unter einer gemeinsamen Produktverantwortlichkeit stehende Waren zu sehen (vgl hierzu EuGH MarkenR 1999, 22, 24, Ziff 28, 29 - CANON; BGH MarkenR 1999, 242, 245 - Canon II mwN). - BGH, 01.10.1998 - I ZB 28/96
Lions
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Da mithin eine Verwechslungsgefahr in klanglicher Hinsicht zu bejahen ist, kann die Frage einer schriftbildlichen Gefahr von Verwechslungen dahingestellt bleiben (vgl BGH MarkenR 1999, 57, 59 - Lions). - BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84
"Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem …
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Allerdings ist auch insoweit grundsätzlich auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TIS-SERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96
"JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und …
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs. 1 MarkenG mögliche Benutzungseinrede erhoben hat und die Widersprechende eine Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Zytostatikum durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke ganz allgemein von diesen Waren und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis auch von Zytostatika ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, eine bestimmte Darreichungsform oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 APISOL / Aspisol; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB). - BGH, 18.06.1998 - I ZR 15/96
"ALKA-SELTZER"; Verwechslungsgefahr
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Allerdings ist auch insoweit grundsätzlich auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher abzustellen, dessen Aufmerksamkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch sein kann (vgl BGH MarkenR 2000, 140, 144 ATTACHÉ / TIS-SERAND; BGH GRUR 1998, 942, 943 li Spalte - ALKA-SELTZER; EuGH MarkenR 1999, 236, 239 unter 24. - Lloyd / Loints) und der insbesondere allem, was mit der Gesundheit zusammenhängt eine gesteigerte Aufmerksamkeit beizumessen pflegt (vgl BGH GRUR 1995, 50, 53 - Indorektal/Indohexal). - BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87
"Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs. 1 MarkenG mögliche Benutzungseinrede erhoben hat und die Widersprechende eine Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Zytostatikum durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke ganz allgemein von diesen Waren und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis auch von Zytostatika ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, eine bestimmte Darreichungsform oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 APISOL / Aspisol; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB). - BPatG, 18.01.1995 - 26 W (pat) 198/93
Auszug aus BPatG, 18.01.2001 - 25 W (pat) 87/00
Nachdem die Inhaberin der angegriffenen Marke die nach § 43 Abs. 1 MarkenG mögliche Benutzungseinrede erhoben hat und die Widersprechende eine Benutzung der Widerspruchsmarke für ein Zytostatikum durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sowie weiterer Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht hat, ist für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Rahmen der Integrationsfrage auf Seiten der Widerspruchsmarke ganz allgemein von diesen Waren und mangels entgegenstehender Festschreibung im Warenverzeichnis auch von Zytostatika ohne Beschränkung auf eine Rezeptpflicht, eine bestimmte Darreichungsform oder enthaltene Wirkstoffe auszugehen (st Rspr, vgl BPatG Mitt 1979, 223 - Mastu; BPatG GRUR 1995, 488, 489 APISOL / Aspisol; vgl allgemein zur Integrationsfrage BGH GRUR 1990, 39 ff - Taurus - und GRUR 1999, 164, 165 - JOHN LOBB).
- BPatG, 27.08.2009 - 25 W (pat) 1/09 Den Widerspruchswaren stehen auf Seiten der angegriffenen Marke Waren gegenüber, die gleichfalls zum Kernbereich der Arzneimittel gehören und deshalb unabhängig von ihrer Indikation und Anwendung ohne weiteres ähnlich sind (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 87/00 -MIRENAL/MYLERAN).
- BPatG, 20.08.2013 - 25 W (pat) 65/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Protego/PROTELOS" - Warenähnlichkeit - zur …
Diese als gleichsam zum Kernbereich der Arzneimittel gehörenden Präparate sind im Hinblick auf die hierdurch gegebenen Überschneidungen bei Herstellerbetrieben, den Vertriebswegen, den Verkaufsstätten und den gemeinsamen Zweck, nämlich der Behandlung von Krankheiten und gesundheitlichen Beschwerden im weitesten Sinne zu dienen, schon unabhängig von ihrer Indikation und Anwendung ohne weiteres ähnlich (vgl. BPatG 25 W (pat) 1/09 - asonor/Adocor; BPatG 25 W (pat) 87/00 - MIRENAL/MYLERAN, zu finden in PAVIS PROMA). - BPatG, 26.08.2010 - 25 W (pat) 20/10
Markenbeschwerdeverfahren - "Ropirol/ROHYPNOL (IR-Marke)" - zur …
Den Widerspruchswaren stehen auf Seiten der angegriffenen Marke Waren gegenüber, die gleichfalls zum Kernbereich der Arzneimittel gehören und deshalb unabhängig von ihrer Indikation und Anwendung ohne weiteres ähnlich sind (vgl. BPatG PAVIS PROMA 25 W (pat) 87/00 - MIRENAL/MYLERAN).